Versicherungspflicht
Jeder Einwohner der Schweiz ist verpflichtet, sich bei einer Krankenversicherung zu versichern. Die Einwohnerdienste kontrollieren die Einhaltung der Versicherungspflicht. Informationen zur Versicherungspflicht erhalten Sie unter diesem externen Link beim Gesundheitsamt des Kantons Thurgau.

 

Prämienverbilligung
Versicherte in bescheideneren wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten finanzielle Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung – die Prämienverbilligung. Die Auszahlung erfolgt seit dem Jahr 2014 direkt an die Krankenkasse der bezugsberechtigten Person.

Betroffene erhalten aufgrund Ihrer Steuerdaten über Vermögen und Einkommen ein Antragsformular zugesandt. Falls Sie den Eindruck haben, anspruchsberechtigt zu sein und kein Formular erhalten haben, wenden Sie sich bitte an uns unter den untenstehenden Kontaktangaben.

Erwachsene erhalten für das Jahr 2024 eine Prämienverbilligung zwischen Fr. 1'596.- und
Fr. 3´180.-. Es gelten drei Abstufungen:

Kategorie Einfache Steuer zu 100% Prämienverbilligung 2024 in Fr.
A bis 400.- 3'180.-
B bis 600.- 2'388.-
C bis 800.- 1'596.-

Die Prämienverbilliung für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Jahrgänge 2004 bis 2021) beträgt, sofern kein steuerbares Vermögen ausgewiesen wird:

Kategorie Einfache Steuer zu 100% Prämienverbilligung 2024 in Fr.
D bis 1'600.- 1'164.-

 

Anträge für Prämienverbilligung 2024 für quellenbesteuerte Personen

In den nächsten Tagen werden die Thurgauer Gemeinden die Antragsformulare zum Bezug der Prämienverbilligung 2024 an die berechtigten Personen versenden. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember 2024 bei der Krankenkassenkontrollstelle der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde einzureichen. Infolge technischer Schwierigkeiten kommt es, gemäss Amt für Gesundheit vom Kanton Thurgau, beim Versand der Antragsformulare für Personen mit einer Jahresaufenthaltsbewilligung zu Verzögerungen.

 

Weitere Informationen über die Krankenkassen-Prämienverbilligung erhalten Sie unter diesem externen Link beim Gesundheitsamt Thurgau.

 

KVG-Case-Management
Gemäss Art. 64a Abs. 7 des Gesetzes über die Krankenversicherung können die Kantone versicherte Personen, welche die Rechnungen der Krankenkasse (KVG) nicht begleichen, auf einer Liste erfassen. Die Krankenversicherer schieben für diese Versicherten auf Meldung des Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen auf. Für Personen mit einem kantonalen Leistungsaufschub bezahlt die Krankenkasse nur noch Leistungen aufgrund von Notfallbehandlungen.

Erst nach Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen wird der Leistungsaufschub wieder aufgehoben.

Im Case-Management der Sozialen Dienste wird mit den betroffenen Personen versucht eine Lösung zu finden, damit der Leistungsaufschub wieder aufgehoben werden kann.

 

Kontakt

Krankenkassenkontrollstelle
Seestrasse 123
8266 Steckborn
Tel. 058 346 20 20
einwohneramt@steckborn.ch

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