Neue Vereinbarung für die Plakatierung vor Wahlen und Abstimmungen

In Hinblick auf die Gesamterneuerungswahlen für den Grossen Rat und den Regierungsrat wurde die seit 2012 bestehende Vereinbarung zwischen dem kantonalen Tiefbauamt, den Parteien und dem Verband Thurgauer Gemeinden überarbeitet und am 24. Januar 2024 verabschiedet. Inhaltlich ist in der neuen Vereinbarung das Meiste beim Alten geblieben. Geändert haben zwei Punkte.

  1. Neu gilt die Unterscheidung innerorts/ausserorts statt innerhalb der Bauzone/ausserhalb der Bauzone. Plakate dürfen ab der Ortstafel innerorts aufgestellt werden.
  2. Neu dürfen alle 40 Meter Plakatgruppen mit maximal fünf Elementen platziert werden, statt jeweils nur ein Plakat.

Die «Vereinbarung über das Anbringen von Plakaten entlang von Kantonsstrassen und der Nationalstrasse N23» finden Sie am Seitenende.

 

Zusätzliche Bestimmungen im Stadtgebiet Steckborn

Kandelaber
Das Anbringen von Wahl- und Abstimmungswerbung an Kandelabern ist unverändert möglich. Dabei sind die Vorschriften gemäss «Vereinbarung über das Anbringen von Plakaten entlang von Kantonsstrassen und der Nationalstrasse N23» einzuhalten.

Plakatierung auf öffentlichem Grund
Auf öffentlichem Grund kann Wahl- und Abstimmungswerbung platziert werden. Bitte sprechen Sie sich vorgängig mit dem Werkhof ab. Auf dem nachfolgenden Plan finden Sie  vordefinierte Standorte für den öffentlichen Grund.

Kontakt
Dominic Jost, Leiter Werkhof
Tel. 058 346 20 90 / E-Mail: dominic.jost@steckborn.ch
Erreichbar während den Büroöffnungszeiten von Montag bis Freitag.

Plakate, die der Vereinbarung widersprechen, werden vom kantonalen Tiefbauamt oder dem Werkhof entfernt.

Dokumente

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