Wahlreklamen können nicht überall aufgestellt werden
 
Falsch aufgestellte Wahlreklamen müssen das Tiefbauamt des Kantons Thurgau und die Gemeinden entfernen, weil sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

Im Strassengesetz (§ 52 Abs. 3 StrWG) heisst es hierzu explizit: «Widerrechtlich errichtete Strassenreklamen im Strassenraum sowie solche, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, können von der Gemeindebehörde und vom Kanton ohne weiteres und entschädigungslos entfernt werden.»


 
Die wichtigsten Regeln für das Anbringen von Plakaten im Überblick:

  • Die Wahlplakate dürfen frühestens sechs Wochen vor dem Wahldatum aufgestellt werden.
  • Wahlplakate dürfen innerhalb des Baugebiets ohne Bewilligung aufgestellt werden. Auf privatem Grund braucht es dazu das Einverständnis des Eigentümers.
  • Ausserhalb des Baugebiets sind temporäre Reklamen grundsätzlich untersagt, ebenso an Nationalstrassen wie der N23. 
  • Der Name der werbenden Partei muss klar ersichtlich sein.
  • Die Wahlplakate müssen einen Mindestabstand vom Fahrbahnrand und vom Trottoir einhalten. Dieser ist abhängig von der Plakatgrösse. 
  • Untersagt sind Wahlplakate unter anderem im Lichtraumprofil der Strasse (siehe Abbildung in der Richtlinie), im Bereich von Signalen und Fussgängerstreifen, im Zentrum eines Kreisels sowie im Bereich von Verzweigungen, Kreuzungen, Bahnübergängen oder unübersichtlichen Kurven. 
  • Wahlwerbung an Kandelabern sind zulässig, muss der Abstand jedoch zwischen dem Boden und dem Plakat 3 Meter betragen.
  • Der Mindestabstand zwischen zwei Wahlplakaten beträgt 40 Meter. 
  • Bis spätestens Samstag nach der Wahl oder der Abstimmung sind die Reklamen und Plakate abzuräumen.

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an den Leiter Werkhof, Dominic Jost über dominic.jost@steckborn.ch.

 

Richtlinien über Strassenreklamen mit Beispielskizzen für unerlaubte Standorte

Vorschriften für das Anbringen von Reklamen für Wahlen und Abstimmungen