Die Staats- und Gemeindesteuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen werden in jeder Steuerperiode provisorisch bezogen. Die provisorische Steuerrechnung wird nach Massgabe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages ausgestellt. Dabei können insbesondere die letzte Steuerrechnung oder die Selbstdeklaration berücksichtigt werden.

Die Zahlungstermine der provisorischen Steuerraten sind für die 1. Rate der 31. Mai, für die 2. Rate der 31. August und für die 3. Rate der 31. Oktober der Steuerperiode.

Die Schlussrechnung (definitive Rechnung) der Staats- und Gemeindesteuern setzt immer eine rechtskräftige Veranlagung voraus. Eine zuvor zugestellte, vorläufige Rechnung wird mit der Schlussrechnung bereinigt. Die Schlussrechnung wird dem Steuerpflichtigen nach Rechtskraft der Veranlagung zugestellt.

Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen berechnet. Bisher erfolgte Ratenzahlungen werden an die veranlagte Steuer angerechnet. Zuviel bezahlte Beträge werden zurückerstattet und Fehlbeträge in Rechnung gestellt.

Die gesetzliche Zahlungsfrist der Schlussrechnung beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist wird der säumige Steuerpflichtige gemahnt. Gleichzeitig werden auf der ausstehenden Steuerforderung Verzugszinsen berechnet.

Als allgemeiner Fälligkeitstermin der direkten Bundessteuer gilt der 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahrs. Auf diesen Termin wird eine provisorische oder, falls die Veranlagung erfolgt ist, eine definitive Steuerrechnung erstellt. Die Steuerrechung muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden.

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