Die eFristverlängerung ermöglicht Ihnen, rund um die Uhr die Einreichefrist der Steuererklärung online zu verlängern. eFristverlängerung wird Ihnen vom Steueramt Steckborn zur Verfügung gestellt und steht für höchste Sicherheit.

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eFristverlängerung

 

Schriftlich oder per E-Mail

Für Fristerstreckungen über den 30. September des Deklarationsjahres hinaus (siehe Punkt 2.) können Sie schriftliche Gesuche für Fristerstreckungen für das Einreichen von Steuererklärungen an das Steueramt mit dem Formular "Fristverlängerungsgesuch" (siehe Downloads) einreichen:

1. Allgemeines

Gesuche um Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung hat der Steuerpflichtige mit schriftlicher Begründung dem Gemeindesteueramt bzw. für Steuererklärungen von juristischen Personen bei der Kantonalen Steuerverwaltung einzureichen, das darüber zu entscheiden hat.

2. Erstmalige Fristerstreckungsgesuche

Erstmals eingereichte Fristerstreckungsgesuche werden grundsätzlich, jedoch längstens bis am 30. September des Deklarationsjahres, gutgeheissen.

3. Weitere Fristerstreckungsgesuche

Zusätzliche Fristerstreckungsgesuche werden längstens bis zum 30. November des Deklarationsjahres gewährt.

Weitere Fristerstreckungsgesuche über den 30. November des Deklarationsjahres hinaus werden in der Regel abgewiesen, ausser es können ausserordentliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung setzt in der Regel eine substanziierte Sachdarstellung voraus; allgemeine Hinweise wie starke berufliche Inanspruchnahme des Vertreters oder fehlende Unterlagen reichen nicht aus.

4. Entscheid

Die Bewilligung oder Ablehnung der Fristerstreckung wird den Gesuchstellern schriftlich bekanntgegeben. Ist das Gesuch vom Vertreter der Steuerpflichtigen gestellt worden, so wird der Entscheid diesem zugestellt. Nicht zulässig ist eine Abweisung der Fristerstreckung mit der Begründung, der Steuerpflichtige habe noch offene Steuerschulden.Beim Entscheid über eine verweigerte Fristverlängerung handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind gemäss Rechtsprechung und anerkannter Lehre im allgemeinen nicht anfechtbar; jedenfalls solche nicht, die auch noch mit der in der Sache ergehenden Endverfügung angefochten werden können und deren Wirkung sich durch die Aufhebung der Endverfügung wieder voll beseitigen lassen. Da dies bei einer verweigerten Fristverlängerung in jedem Fall so ist - auch bei einer nachträglichen Ermessensveranlagung - , kann somit eine verweigerte Fristverlängerung keinesfalls selbständig angefochten werden.

 

Zugehörige Objekte

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