Jede/r ausländische Staatsangehörige ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn er eine gültige Bewilligung besitzt. Bei den Bewilligungsarten wird seit 1. Juni 2002 (Inkrafttreten der bilateralen Verträge) zwischen EG/EFTA-Staatsangehörigen und sogenannten Drittstaaten unterschieden. EG/EFTA-Bewilligungen sind in der ganzen Schweiz gültig. Bewilligungen für Ausländer aus Drittstaaten sind nur in jenem Kanton gültig, der die Bewilligung ausgestellt hat.

Formulare und Informationen finden Sie unter diesem Link beim Migrationsamt des Kantons Thurgau.

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