Allgemeines und Voraussetzungen

Seit Inkraftsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung per 1. Januar 2011 haben auch Leistungserbringer ohne kommunalen Leistungsauftrag das Recht, bei den Wohngemeinden Restkosten einzufordern.

Tarife für Steckborn

Die Kompetenz für die Festlegung der Tarife liegt bei der Wohngemeinde. Die Stadt Steckborn bezahlt den Leistungserbringern ohne kommunalen Leistungsauftrag, welche die Bedingungen für die Restkostenfinanzierung erfüllen, die nachfolgend aufgeführten Pflegetarife. Die Restkostenfinanzierung wird nur für Einwohner der Stadt Steckborn ausgerichtet.

Ambulante Pflegefinanzierung (Restkosten)

Tarife 2025

Ansatz pro Stunde

Tarife 2026

Ansatz pro Stunde

Tarifstufe
CHF 12.72 CHF 19.70 Bedarfserklärung/Beratung (=Tarifstufe a)
CHF 22.79 CHF 26.65 Untersuchung Behandlung (=Tarifstufe b)
CHF 34.05 CHF 38.90

Grundpflege (=Tarifstufe c)

CHF 12.68 CHF 0.00

Pflegende Angehörige (=Tarifstufe c1), die von angestellten pfelgenden Angehörigen erbracht werden gemäss TG KVV; RB 832.10 und RRB 664 vom 9.12.2025

 

Die Wohngemeinde kann Leistungsabrechnungen der Krankenkasse sowie weitere Unterlagen zur Überprüfung einfordern.

 

Die Gemeinden behalten sich vor, von privaten Leistungserbringern die Kostenrechnung einzuverlangen (RB 832.1 §25 TG KVG Abs. 3 / RB 832.10; §40 TG KVV Abs. 1)

Zugehörige Objekte