Rückschnitt Pflanzungen entlang öffentlicher Strassen und Wege
Die Vegetation ist weit fortgeschritten. Zeit und Gelegenheit, insbesondere die Pflanzungen entlang öffentlicher Strassen und Wege den gesetzlichen Vorgaben entsprechend unter Schnitt zu halten.
In den Trottoir- oder Strassenraum ragende Pflanzungen behindern nicht nur Fussgänger und den rollenden Verkehr, sondern können in gewissen Bereichen die freie Übersicht massiv einschränken und dadurch zu gefährlichen Situationen führen.
Vor diesem Hintergrund und gestützt auf das Gesetz über Strassen und Wege des Kantons Thurgau, erlauben wir uns, auf folgende Vorschriften aufmerksam zu machen:
- Bei Neupflanzungen müssen hochstämmige Bäume einen Stockabstand von 2 m, bei Waldungen längs Kantonsstrassen von 4 m zur Strassen- oder Weggrenze einhalten.
- Überragende Äste sind im Fahrbahnbereich auf 4.5 m lichte Höhe, bei Wegen und Trottoirs auf 2.5 m lichte Höhe zu stutzen.
- Lebhecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen müssen in der Regel einen Stockabstand von 0.6 m zur Strassen- oder Weggrenze einhalten. Sie sind so unter Schnitt zu halten, dass sie nicht in den Strassen- oder Wegraum hineinragen.
- Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten und Strasseneinmündungen dürfen Pflanzungen einschliesslich landwirtschaftlicher Kulturen höchstens 0.8 m, gemessen ab Strassenniveau, erreichen.
Die Stadt Steckborn ist verpflichtet, der Einhaltung dieser Vorschriften die nötige Nachachtung zu verschaffen.
Im Interesse der Strassenbenützer und insbesondere der Verkehrssicherheit sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer angehalten, die fraglichen Pflanzungen baldmöglichst, spätestens jedoch bis am 21. Juni 2026 zurückzuschneiden.
Wir danken für ihre Mitarbeit und stehen bei allfälligen Fragen oder für einen Augenschein gerne zur Verfügung. Tel. 058 346 20 90
Am Seiten Ende finden Sie das Merkblatt zu den Lichtraumprofilen.
Zugehörige Objekte
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| Lichtraumprofile (PDF, 125 kB) | Download | 0 | Lichtraumprofile |